Alex Hauk - Performance Support

Dec 1, 2024

Datenschutz BGH-Urteil vom 18.11.2024

Aus persönlichem Anlass bin ich von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs direkt betroffen und habe mich daher etwas näher damit beschäftigt.

Da dieser Themenkomplex viele Menschen betrifft, möchte ich hier eine Zusammenfassung zur Verfügung stellen, die ich mit Hilfe von NotebookLM einer KI gestützten Software von Google erstellt habe.

Disclaimer

Die folgende Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf 100% Richtigkeit! Bei detailiertem Interesse verweise ich auf das offizielle Dokument des BGH Urteils

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 18. November 2024 zum Datenschutz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 2024 im Rahmen des Facebook-Datenleck-Komplexes hat weitreichende Folgen für den Datenschutz in Deutschland. Für Nutzer bedeutet das Urteil, dass sie bei Datenabfluss in Zukunft einfacher Schadensersatz geltend machen können. Datenverarbeitende Firmen hingegen müssen nun mit höheren Strafen und strengeren Auflagen rechnen.

Wichtigste Punkte des Urteils:

Anwendbarkeit der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch dann anwendbar, wenn sich der Datenabgriff nach der Anmeldung des Nutzers auf der Plattform ereignet hat.

Standardisierter Vortrag

Der BGH hat entschieden, dass der Vortrag von Betroffenen bei einem einheitlichen Vorgang wie dem Scraping, bei dem vergleichbare Daten von Millionen Nutzern abgegriffen und ins Internet gestellt wurden, "jedenfalls im Ausgangspunkt, notwendig vergleichbare Züge" trägt. Damit ist der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren vor dem OLG Köln ausreichend gewesen.

Kontrollverlust als ersatzfähiger Schaden

Der BGH hat klargestellt, dass der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt. Bereits die begründete Befürchtung, die Kontrolle über seine persönlichen Daten verloren zu haben, genügt für einen Schadensersatzanspruch.

Höhe des Schadensersatzes

Bei der Bemessung der Schadenshöhe sind unter anderem die Sensibilität der Daten, die Art und Dauer des Kontrollverlusts sowie die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle zu berücksichtigen. Der BGH sieht eine Untergrenze von 100 Euro für den bloßen Kontrollverlust als angemessen.

Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Der BGH hat den Feststellungsantrag für zulässig erklärt, da die bloße Möglichkeit künftiger Schäden genügt, um ein Feststellungsinteresse des Klägers anzunehmen.

Teilweise Zulässigkeit des Unterlassungsanspruchs: Der BGH hat den Unterlassungsanspruch teilweise für zulässig erklärt.

Konsequenzen für Nutzer und datenverarbeitende Firmen:

Nutzer

Nutzer haben nun bessere Chancen, bei Datenabfluss Schadensersatz zu erhalten, selbst wenn kein konkreter Missbrauch der Daten nachgewiesen werden kann.

Datenverarbeitende Firmen

Firmen müssen sicherstellen, dass sie die DSGVO einhalten und personenbezogene Daten ausreichend schützen. Andernfalls drohen ihnen hohe Schadensersatzforderungen und Bußgelder.

Das Urteil des BGH stärkt den Datenschutz in Deutschland und stellt klar, dass der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Nutzer profitieren von einer verbesserten Rechtsposition, während datenverarbeitende Firmen nun stärker in die Pflicht genommen werden.

Hinweis

Ob ich diese Zusammenfassung auf meinem Blog in dieser Form veröffentlichen darf, habe ich mit folgendem Urteil "abgesichert". Ich sehe hier ein öffentliches Interesse und einen direkten Bezug zu meiner Arbeit im Bereich Online Marketing.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 06.05.2021 (Az.: I ZR 167/20) entschieden, dass ein Unternehmen ein Urteil gegen einen Mitbewerber auf seiner Webseite veröffentlichen darf, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht12.Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Veröffentlichung muss sachlich gerechtfertigt sein.
  • Es muss ein überwiegendes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise vorliegen3.
  • Die Nennung des vollen Namens des Mitbewerbers kann zulässig sein, wenn dies dem Schutz potenzieller Kunden dient2.

Die Veröffentlichung ist besonders dann gerechtfertigt, wenn sie dazu dient, vor unlauteren Geschäftspraktiken zu warnen und Verbraucher zu schützen